Mieter verursacht schaden - wer zahlt?
Kommt es zu Schäden an der gemieteten Immobilie, stellt sich die Frage nach der Verantwortung. Das Mietrecht unterscheidet klar zwischen dem Verschulden des Mieters und dem Verschulden des Vermieters an den Schäden. Demnach ist die Frage nach der Schadensregulierung nicht eindeutig zu beantworten und muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Mieter haftet bei Schäden aus Unachtsamkeit
Wenn ein Mieter unvorsichtigerweise ein Fenster offen lässt, bevor er seine Wohnung verlässt, und es hineinregnet, muss er dem Vermieter den durch das Wasser verursachten Schaden ersetzen. Der Mieter haftet auch für Schäden, wenn er versehentlich eine Glasflasche fallen lässt und diese eine Fliese beschädigt. Und wenn der Mieter absichtlich eine Tür eintritt, ist er für alle daraus resultierenden Schäden verantwortlich. Somit ist der Mieter immer dann haftbar, wenn es sich um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt.
Abnutzungserscheinungen müssen toleriert werden
Der Mieter ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch normale Abnutzung des Mietobjekts entstehen. Wenn sich etwa der Teppichboden nach 10 Jahren Mietdauer auf natürliche Weise abnutzt, kann der Vermieter in der Regel keinen Schadensersatz verlangen. Die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und übermäßigem Gebrauch kann jedoch manchmal schwierig sein. Wenn ein Parkettboden in einem kurzen Mietzeitraum durch die Anwesenheit eines Hundes (auch wenn dieser erlaubt ist) stark zerkratzt wird, kann dies nicht mehr als normale Nutzung angesehen werden und könnte zu einer Schadensersatzforderung des Vermieters führen.
Wenn Zimmer temporär vermietet werden, wechseln die Mieter ständig. Das erhöht natürlich das Risiko von Abnutzungserscheinungen ganz erheblich. Das gilt unter anderem auch für Monteurzimmer, die immer nur für einen kurzen Zeitraum vermietet werden. Wer beispielsweise ein Monteurzimmer in Frankfurt, Berlin, Hamburg oder anderen Großstädten mit ständig wechselnden Besuchern vermietet, muss bereits in kurzer Zeit mit Abnutzungserscheinungen rechnen. Vermieter sind in diesem Fall angehalten, kleinere Schäden kurzfristig zu eliminieren, damit die Monteure sich in den Zimmern auch wohlfühlen.
Mängel müssen vom Vermieter beseitigt werden
Wenn der Mieter nicht für den Schaden am Mietobjekt verantwortlich ist, ist der Vermieter im Allgemeinen gesetzlich verpflichtet, den Schaden zu beheben. Dies wird als Mietmangel bezeichnet. Wenn insbesondere die Heizung in der Mietwohnung nicht mehr funktioniert, muss der Vermieter sie reparieren, sobald der Mieter das Problem meldet, unabhängig davon, wer die Schuld am Ausfall der Heizung trägt. Der Vermieter ist sogar für Störungen verantwortlich, die von Dritten verursacht werden, wie Baulärm oder Lärm von Nachbarn. Neben der Forderung nach Reparaturen kann der Mieter auch Anspruch auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mietminderung oder sogar auf Schadensersatz nach den Paragrafen 536 und 536a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben.
Achtung. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren!
Der Vermieter hat eine begrenzte Frist von sechs Monaten, um Ansprüche für Schäden geltend zu machen, die durch Fahrlässigkeit des Mieters an der gemieteten Immobilie entstanden sind. Diese Frist beginnt mit der Rückgabe des Mietobjekts an den Vermieter. Die Verjährungsfrist kann nur verlängert werden, wenn der Vermieter Maßnahmen ergreift, wie z. B. die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, um zu verhindern, dass sie vor Ablauf der sechs Monate abläuft.
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